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Sicherheitsbeurkundungen von Beteiligungsverträgen finden häufig selbst dann statt, wenn sie keine Verpflichtung zu Geschäftsanteilsübertragungen, wie etwa in Form von Call Optionen, vorsehen. Die damit verbundenen, teils erheblichen Beurkundungskosten werden regelmäßig dem Startup auferlegt. Als Grund für die Beurkundung wird der sog. Vollständigkeitsgrundsatz angeführt, weil ein Zusammenhang mit beurkundeten Satzungsregelungen bestehe. Das ist allerdings eine irrige Begründung. Denn die notarielle Form für Geschäftsanteilsübertragungen und der Verpflichtung hierzu verfolgt anerkanntermaßen keinen Belehrungszweck. Auch die Verpflichtung zur Kapitalerhöhung oder auch Satzungsänderung bedarf als bloße Stimmbindungsabrede nach ganz überwiegender Ansicht keiner weiteren Form.
Soweit der BGH in einem Urteil vom 14.04.1986 den Vollständigkeitsgrundsatz, den er im Bereich des Bauträgergeschäfts entwickelt hat, auch auf das Gesellschaftsrecht übertragen hat, tat er dies nur unter entsprechender Anwendung der Teilunwirksamkeitsregelung des § 139 BGB. Danach entscheidet der Parteiwille über die Einheitlichkeit des Vertrags. Demgemäß hat der BGH dann auch am 22.09.2016 entschieden, dass dann keine rechtliche Einheit besteht, wenn die Parteien von der erforderlichen Beurkundung wirtschaftlich verbundener Verträge bewusst absehen. Sofern daher der Beteiligungsvertrag als solcher keine beurkundungsbedürftigen Regelungen enthält, etwa weil Mitverkaufspflichten in der Satzung geregelt sind, empfiehlt sich die Klarstellung, dass sich die Parteien bewusst gegen die Beurkundung des Beteiligungsvertrags und für die gesonderte Regelung formbedürftiger Teile in der Satzung unabhängig vom Beteiligungsvertrag entschieden haben. Das kann Im Rahmen der salvatorischen Regelung, die üblicherweise Bestandteil der Beteiligungsvertrags ist, geschehen.